Print-Anzeigen
- Wird kein Agenturvertrag abgeschlossen, gelten grundsätzlich die Vorschriften des § 631 ff BGB über den Werkvertrag, der die Agentur zur Erstellung der gewünschten Leistungen und den Auftraggeber zur Zahlung derselben verpflichtet. (Nach § 632 BGB gilt eine Vergütung in jedem Fall als stillschweigend vereinbart, wenn den Umständen nach eine Vergütung zu erwarten ist.)
- Die Agentur sichert eine qualitative und einwandfreie Ausführung der erteilten Aufträge zu.
- Die Agentur überwacht die Leistungen Dritter Hinsichtlich der Qualität und Termine (z.B. Foto-, Satz-, Repro-, Druck- und Buchbinderarbeiten).
- Beanstandungen sind nur unmittelbar nach Auftragserfüllung möglich, sie müssen schriftlich erfolgen.
- Können infolge höherer Gewalt oder einem von der Agentur nicht verschuldeten Ausfall von Fachkräften und Zulieferungen vereinbarte Termine nicht eingehalten werden, ent-steht daraus kein Rücktrittsrecht des Auftraggebers vor vier Wochen; eine Haftung der Agentur entfällt.
- Die Agentur übernimmt keine Gewähr für die Schutzfähigkeit und werberechtliche Unbedenklichkeit ihrer Leistungen.
- Honoraransprüche der Agentur für ausgeführte Arbeiten werden durch eine eventuelle Nichtverwendung der Agenturleistung nicht berührt.
- Die Haftung der Agentur für Unterlagen, die Ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Alle Ausarbeitungen, Vorschläge, Texte, Entwürfe, Analysen usw. bleiben bis zur vollen Bezahlung Eigentum der Agentur. Soweit nicht anders vereinbart, behält die Agentur auch nach der Bezahlung sämtliche Rechte an ihren Leistungen.
- Die Agenturleistungen dürfen vom Auftraggeber nur für den Zweck verwendet werden, für den er sie bestellt und erworben hat. Mehrfache Verwendung ist nur auf Grund aus-drücklicher Vereinbarung erlaubt.
- Wenn nicht anderes vereinbart ist, werden als Belege nur Ausschnitte versandt.
- Ohne Zustimmung der Agentur darf der Auftraggeber keine Vorschläge, Texte, Entwürfe usw. verändern oder verändern lassen.
- Werden Rechte der Agentur verletzt, so behält sich die Agentur Schadenersatzansprüche vor.
- Zahlungsbedingungen/Rabatte:
Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gelten als Zahlungsziel 8 Tage netto Kasse. Die Agentur hat das Recht, bei späterem Zahlungseingang Verzugszinsen in Höhe von 0,5% über dem Diskontsatz in Rechnung zu stellen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Gutschriften infolge von Rabattvergütungen, die am Ende des Kalenderjahres festgestellt werden und die über 10% hinausgehen mit darauffolgenden Anzeigen-aufträgen verrechnet, längstens jedoch innerhalb der ersten 6 Monate des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Rabatte erwirtschaftet wurden. Eine Rückvergütung zu einem späteren Zeitpunkt kann nicht gewährt werden. - Gerichtsstand ist Karlsruhe
Online-Anzeigen
§ 1 Anzeigenvertrag - Geltungsbereich
(1) "Anzeigenvertrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Einschaltung einer oder mehrerer Anzeigen eines Stellenanbieters oder sonstiger Interessenten (Auftraggeber, Anzeigenmittler) in unseren Internet-Seiten zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Anzeigenvertrag gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbestimmungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Anzeigenvertrag kommt zustande, wenn
a) wir den Anzeigenauftrag schriftlich bestätigen oder
b) wir die Stellenanzeige im Internet verbreiten.
(2) Die Schriftform wird durch die Zusendung eines Fax oder einer E-Mail gewahrt.
§ 3 Ablehnungsbefugnis
(1) Wir behalten uns vor, Anzeigenaufträge wegen ihres Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen nicht zu veröffentlichen. Dies gilt besonders, wenn der Inhalt der Stellenanzeige gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. die Veröffentlichung für uns aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
(2) Wir sind berechtigt Stellen- und sonstige Anzeigen, deren Inhalte gegen gesetzliche oder behördliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen, ohne vorherige Abmahnung des Auftraggebers aus dem Angebot zu nehmen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.
§ 4 Inhalt und Rechte an der Anzeige/Urheberrechte
(1) Für den Inhalt, insbesondere dessen Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit, der zur Schaltung der Anzeigen zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen trägt allein der Auftraggeber die Verantwortung. Wir sind nicht verpflichtet, die Anzeige auf die Beeinträchtigung der Rechte Dritter hin zu überprüfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter freizustellen, die in irgendeiner Weise aus der Ausführung des Anzeigenauftrages gegen uns erwachsen.
(2) Sofern im Rahmen der Veröffentlichung der Anzeige geschützte Markenrechte benutzt werden, wird uns durch Auftragserteilung die Genehmigung zu deren Nutzung erteilt. Der Auftraggeber sichert zu, dass er zur Erteilung der Genehmigung berechtigt ist.
(3) Wir erwerben an allen von uns erstellten und veröffentlichten Stellenanzeigen die alleinigen Urheberrechte und/oder andere Leistungsschutzrechte. Mit der Zahlung des Entgeltes durch den Auftraggeber, u.a. für die Erstellung des HTML-Layouts durch uns, ist, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, keine Abtretung von Urheberrechten und/oder anderen Leistungsschutzrechten an den Auftraggeber oder der für ihn tätigen Agentur verbunden. Sofern die von uns veröffentlichte Stellenanzeige durch den Auftraggeber selbst bzw. einer für diesen tätigen Agentur - einschließlich des HTML-Quelltextes - erstellt wurde, räumt der Auftraggeber hiermit uns das ausschließliche Nutzungsrecht ein, die Stellenanzeige in bezug auf alle Nutzungsarten zu nutzen, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Stellenanzeige auf unseren Seiten oder Partnerportalen stehen; Abs. 2 S.2 gilt hierbei entsprechend. Insbesondere werden wir hierdurch auch berechtigt, rechtswidrige Eingriffe in das Urheberrecht durch Dritte im Rahmen der Veröffentlichung im eigenen Namen abzuwehren bzw. hieraus resultierende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
(4) Alle von uns veröffentlichten Informationen (Texte, Bilder usw.) unterliegen unserem Copyright. Ausgenommen hiervon sind jedoch von uns veröffentlichte Informationen, deren Erstellung - einschließlich des HTML-Quelltextes - vom Auftraggeber selbst bzw. einer für diesen tätigen Agentur übernommen wurde. Nur in diesen Fällen liegt das Copyright nicht bei uns, sondern bei dem jeweiligen Auftraggeber bzw. der für ihn tätigen Agentur. Abs. 2 und Abs. 3 S. 3 gelten in diesem Fall entsprechend.
§ 5 Beginn der Veröffentlichung
Der Beginn der Veröffentlichung erfolgt zu dem mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbarten Zeitpunkt. Ist kein Zeitpunkt in dieser Weise vereinbart worden, so erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich nach Abschluss des Anzeigenvertrages. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die vollständige Anlieferung einwandfreier, geeigneter Anzeigenmittel. Dies hat außer bei einer kostenlosen Selbsteingabe der Stellenanzeigen bis spätestens zwei Werktage vor einem im Sinne von S.1 vereinbarten Schaltungsbeginn zu erfolgen. Verzögerungen, die infolge technischer oder inhaltlicher Probleme mit den vom Auftraggeber angelieferten Feindaten entstehen, sind allgemein durch uns nicht zu vertreten.
§ 6 Entgelte, Verzug
(1) Der Auftraggeber zahlt an uns für seine Anzeigenschaltung vorbehaltlich einer anderen schriftlichen Abrede oder Abweichungen im Rahmen von Sonderaktionen die sich aus unserer im Internet online über die Domains "health-topjobs" , „medical-topjobs“ und „pflegethemen“ abrufbare Preisliste ergebende Vergütung. Maßgebend ist die Preisliste, die zum Zeitpunkt der Zugangs des Antrags des Auftraggebers von uns im Internet veröffentlicht wird.
(2) Die Rechnung wird von uns unverzüglich nach Schaltung der Anzeige erstellt und dem Auftraggeber übersandt. Die Rechnung ist ohne Abzüge zahlbar innerhalb von 7 Tagen nach Zugang bei dem Auftraggeber. Wir behalten uns vor, Aufträge von Neukunden nur gegen Vorauskasse auszuführen.
(3) Agenturen gewähren wir einen Agenturrabatt in Höhe von 15% auf kostenpflichtige Anzeigenschaltugen und Top-Jobs/Top-Fortbildungen sofern nichts anderes schriftlich festgelegt wird. Wir sind berechtigt, im Einzelfall die AE-Vergütungsberechtigung zu überprüfen.
(4) Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden als den gesetzlichen Zinssatz nachzuweisen, sind wir berechtigt diesen geltend zu machen.
(5) Zur Aufrechnung ist der Auftraggeber ausschließlich berechtigt, wenn und soweit der geltend gemachte Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.
(6) Gerät der Auftraggeber mit der Rechnungsbegleichung in Verzug, sind wir berechtigt, die vertragliche Verpflichtung zur Ausführung von Aufträgen und den Zugang auch zu unseren kostenlosen Services bis zur vollständigen Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einstweilig einzustellen. Ferner steht es uns frei, bei Folgeaufträgen eine Vorausvergütung zur Bedingung für die Leistungserbringung zu machen.
§ 7 Ort der Veröffentlichung, Linking / Framing
(1) Das Entgelt entrichtet der Auftraggeber für die Veröffentlichung der Stellenanzeige auf unseren Internet-Seiten sowie im Rahmen von Kooperationen auf den Plattformen der Kooperationspartner der MCM Media Consult Maier + Partner GmbH. Auf die Veröffentlichung nach Satz 1 hat daher der Auftraggeber während der Vertragslaufzeit einen Anspruch.
(2) Wir sind darüber hinaus berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Stellenanzeige auch anderweitig, insbesondere durch Fax auf Abruf oder Telefon zu verbreiten. Wir sind außerdem berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Stellenanzeige auch in jedem von uns frei bestimmbaren Printmedium zu veröffentlichen (oder durch Dritte veröffentlichen zu lassen). Auch in diesen Fällen kommen die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen außer §§ 1 (1), 2, 5, 6 entsprechend zur Anwendung. Es handelt sich hierbei um zusätzliche und freiwillige Leistungen von uns, für welche dem Auftraggeber keine Mehrkosten entstehen.
(3) Der Auftraggeber erklärt, vorbehaltlich einer anderen Mitteilung, durch die Einbeziehung dieser AGB, dass er die Veröffentlichung seiner Stellenanzeigen ausschließlich durch uns wünscht. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass stets nur solche Stellenanzeigen veröffentlicht werden, welche zeitlich aktuell sind. Vor diesem Hintergrund wird der Auftraggeber darauf hingewiesen, dass nach dem gegenwärtigen Stand der Technik nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass die auf unseren Internet-Seiten veröffentlichten Stellenanzeigen auch durch andere Internet-Anbieter kopiert, gelinkt und/oder mit Hilfe von Frames, als eigenes Angebot getarnt, zusätzlich veröffentlicht werden. Wir werden uns bemühen, im Rahmen des technisch und rechtlich Möglichen ein Kopieren, ein Linking und/oder ein Framing im vorgenannten Sinne zu unterbinden. Hierzu erteilt uns der Auftraggeber bereits jetzt alle gegebenenfalls erforderlichen Zustimmungserklärungen. Sollte es dennoch zu einem unberechtigten Linking und/oder Framing kommen, so kann der Auftraggeber daraus gegen uns keinerlei Ansprüche herleiten.
§ 8 Änderung des Anzeigentextes
(1) Wir sind verpflichtet, auf Anforderung des Auftraggebers Änderungen an der durch uns verbreiteten Stellenanzeige des Auftraggebers während des Veröffentlichungszeitraums vorzunehmen, sofern uns dies technisch und inhaltlich zumutbar ist. Ausgeschlossen sind alle Veränderungen, die die Identität der Anzeige betreffen, so dass im Falle der Änderung nicht mehr die ursprüngliche, sondern eine neue Stelle ausgeschrieben wird.
(2) Änderungen, die mit geringen Aufwand durch uns zu bewirken sind, werden kostenlos durchgeführt. Ist dies nicht gegeben, so werden wir hierüber den Auftraggeber unterrichten und gegen Berechnung der aufwandsabhängigen Kosten, die gewünschte Änderung der Stellenanzeige erst dann vornehmen, wenn eine entsprechende schriftliche bzw. durch e-Mail erfolgende Bestätigung des Auftraggebers uns zugegangen ist.
§ 9 Gewährleistung
(1) Wir gewährleisten eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe der Stellenanzeige. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen.
(2) Ein Fehler in der Darstellung der Stellenanzeige liegt insbesondere nicht vor, wenn er hervorgerufen wird
- durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder -hardware (z.B. Browser) oder
- durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
- durch Rechnerausfall bei einem Internet-Access-Provider oder bei einem Online-Dienst oder
- durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf sogenannten Proxy-Servern (Zwischenspeichern) kommerzieller und nicht-kommerzieller Provider und Online-Dienste oder
- durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden (fortlaufend oder addiert) innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert.
(3) In den in Abs. 2 bezeichneten Fällen hat jedoch der Auftraggeber einen Anspruch auf Verlängerung der Schaltung seiner Anzeige um die Dauer des Ausfalls.
(4) Bei von uns zu vertretender mangelhafter Wiedergabe der Stellenanzeige hat der Auftraggeber Anspruch auf eine einwandfreie Ersatzanzeige, jedoch nur in dem Umfang, in dem der Zweck der Stellenanzeige beeinträchtigt wurde. Sind wir hierzu nicht bereit oder in der Lage, verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Schaltung einer Ersatzanzeige fehl, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt vom Vertrag zurückzutreten (Rücktritt) oder Herabsetzung des Anzeigenpreises (Minderung) zu verlangen.
§ 10 Mängelrüge
Bei beiderseitigen Handelsgeschäften hat der Auftraggeber die geschaltete Anzeige unverzüglich nach der ersten Schaltung zu prüfen und etwaige Mängel unverzüglich zu rügen. Die Rügefrist bei derartigen Handelsgeschäften beginnt bei offenen Mängeln mit der Schaltung der Anzeige, bei verdeckten Mängeln mit ihrer Entdeckung. Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge, so gilt die Schaltung der Anzeige als mangelfrei genehmigt.
§ 11 Aufbewahrung von Vorlagen - Archivierung von Anzeigen
(1) Von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellte Vorlagen für die Anzeigenerstellung sind von uns nur auf besondere schriftliche Anforderung des Auftraggebers an diesen zurückzusenden. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Beendigung des Anzeigenvertrages.
(2) Alle geschalteten Anzeigen werden nach Ablauf des Schaltzeitraumes archiviert und können so jederzeit wieder hochgefahren werden. Wir sind jedoch nicht dazu verpflichtet, nach Beendigung des Anzeigenvertrages die geschaltete Anzeige aufzubewahren.
§ 12 Zugriff auf Datenbank für Stellensuchende
(1) Wir geben unseren Kunden zusätzlich die Möglichkeit, gegen gesonderte Vergütung auf die Datenbank für Stellensuchende zuzugreifen und diese zu kontaktieren, sofern sie selbst eine vakante Stelle zu besetzen haben oder mit der Stellenbesetzung für ein anderes Unternehmen beauftragt sind. Der Zugriff auf unsere Datenbank für Stellensuchende durch Unternehmen, die mit uns im Wettbewerb stehen, ist generell, insbesondere soweit der Zugriff zum Zweck der Kundenabwerbung erfolgt, unzulässig und berechtigt uns, auch ohne vorherige Abmahnung Unterlassungsansprüche gerichtlich geltend zu machen.
(2) Der Vertrag über diese Berechtigung zum Datenbankzugriff kommt zustande, wenn der Antrag des Kunden von uns schriftlich oder auf elektronischem Wege bestätigt wird.
(3) Die Versendung von Kontaktnachrichten an die Stellensuchenden im Rahmen des Zugriffs auf die Datenbank für Stellensuchende ist unzulässig, soweit zweifelhafte Inhalte versendet werden, ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt oder uns eine Duldung des Vorgehens aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Wir sind berechtigt, die Leistungserbringung durch Sperrung des Zugriffs einzustellen und behalten uns vor, diese Inhalte ohne vorherige Abmahnung aus dem Angebot zu entfernen. Der Auftraggeber wird von einer solchen Maßnahme unverzüglich unterrichtet. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers wird hierdurch nicht begründet.
§ 14 Gerichtsstand ist Karlsruhe
Personalvermittlung
- MCM Media Consult Maier + Partner GmbH verfügt seit 1994 über die Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung auf Grundlage der für die Lizenzerteilung erforderlichen und nachgewiesenen betrieblichen und rechtlichen Grundlagen für private Arbeits-vermittlungsunternehmen gemäß § 24a Nr. 4 AFG, § 8 Abs. 3 AVermV, §2 Abs. 6 AVermV. Die Erlaubnis wurde mit Wirkung vom 26.10.2000 gemäß § 291 Abs. 1 i.V.m. § 294 Abs.1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBI. I S. 595) verlängert und ist unbefristet gültig.
- MCM Media Consult Maier + Partner GmbH verpflichtet sich, persönliche Daten sowohl des Bewerbers als auch des Arbeitgebers ausschließlich zum Zwecke der Arbeitsvermittlung zu verwenden und nicht an unbeteiligte Dritte weiterzugeben
- Nach den geltenden Bestimmungen besteht für MCM Media Consult Maier + Partner GmbH keine Vermittlungspflicht gegenüber potentiellen Bewerberinnen und Bewerbern. MCM Media Consult Maier + Partner GmbH behält sich vor, potentielle Bewerberinnen und Bewerber hinsichtlich der Qualifikation zu befragen und im Zweifelsfall Auskunft von Dritten einzuholen um die Vermittlungsmöglichkeit auch im Interesse des Auftraggebers eingehend zu prüfen.
- Von MCM Media Consult Maier + Partner GmbH vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber gelten mit dem Übersenden des Exposés als nachgewiesen. Nachgewiesene Bewerberinnen und Bewerber können nach einer Karenzfrist von 1,5 Jahren direkt, d.h. ohne Entrichten der Vermittlungsgebühr, von dem Unternehmen eingestellt werde, dem sie nachgewiesen wurden. Ausschlaggebend ist das Versanddatum des Exposés. Für innerhalb der Karenzfrist eingestellten Bewerberinnen und Bewerber wird die vereinbarte Vermittlungsgebühr fällig.
- Wird die oder der von MCM Media Consult Maier + Partner GmbH nachgewiesene Bewerberin oder Bewerber von einer Einrichtung in ein Arbeitsverhältnis übernommen, die mit dem zuerst als Auftraggeber in Erscheinung getretenen Arbeitgeber in einer wie auch immer gearteten geschäftlichen Beziehung steht oder zum Konzernverbund dieses Hauses gehört, so gilt die Bewerberin/der Bewerber als von MCM Media Consult Maier + Partner GmbH vermittelt. Die vereinbarte Vermittlungsgebühr wird fällig und ist von dem Auftraggeber zu entrichten, der das Exposé unmittelbar von MCM Media Consult Maier + Partner GmbH erhalten hat. Eine Vermittlungsgebühr, zu entrichten durch das Unternehmen, dem eine Bewerberin oder ein Bewerber per Exposé nachgewiesen wurde, wird auch dann fällig, wenn aufgrund der unzulässigen Weitergabe der Bewerberdaten an einen weiteren Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit diesem zustande kommt.
- Die Vermittlungsgebühr beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, 1,5 Bruttomonatsgehälter der oder des von der Agentur vermittelten Bewerberin oder Bewerbers und wird nach Rechnungserhalt fällig. Alle davon abweichenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Von Bewerberinnen und Bewerbern werden im Rahmen der Personalvermittlung keine Vermittlungsgebühren erhoben.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich zur sofortigen Bekanntgabe im Falle der erfolgreichen Vermittlung einer bzw. eines von MCM Media Consult Maier + Partner GmbH nachgewiesenen Bewerberin oder Bewerbers und der Bekanntgabe der Höhe des mit dem vermittelten Arbeitnehmer vereinbarten Gehaltes. Ausschlaggebend hierfür ist die Gehaltsverein-barung die für den Zeitraum nach Ablauf der Probezeit getroffen wurde. Eine nachträgliche Überprüfung dieser Angaben durch MCM Media Consult Maier + Partner GmbH, i.d.R. durch Kopie des Gehaltsnachweises, ist zulässig.
- MCM Media Consult Maier + Partner GmbH übernimmt keine Haftung für nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auftretende Umstände, die zu einer Auflösung des Arbeits-verhältnisses führen, auch wenn deren zeitlicher Ursprung im Zeitraum vor der Vermittlung durch MCM Media Consult Maier + Partner GmbH liegen. MCM Media Consult Maier + Partner GmbH verpflichtet sich jedoch, alle ihr bekannten Sachverhalte, die zu einer verfrühten Auflösung des Arbeitsverhältnisses führen könnten, offen zu legen und den Auftraggeber vor Vertragsabschluss davon zu unterrichten.
- Die Haftung von MCM Media Consult Maier + Partner GmbH für Unterlagen, die Ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, beschränkt sich auf den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gelten als Zahlungsziel 8 Tage netto Kasse. Bei späterem Zahlungseingang kann MCM Media Consult Maier + Partner GmbH Verzugszinsen in Höhe von 0,5% über dem aktuellen Diskontsatz in Rechnung stellen
- Gerichtsstand ist Karlsruhe.

Von der Fachzeitschrift bis zur Tageszeitung: Ihre Stellenangebote perfekt gestaltet und optimal platziert
Online-Stellenmärkte: spezialisiert auf bestimmte Berufsgruppen oder mit dem Zielgruppenchannel, der zum Profil Ihrer Bewerber/innen passt
Ihre Stellenanzeigen noch näher an der Zielgruppe: treffen Sie Bewerber/innen bei Xing, Linkedin, Facebook und Twitter